Zugangsgesuche beantragen

Öffentlichkeitsprinzip

Zugangsgesuche beantragen


Beschreibung

Jede Person hat Anspruch auf Zugang zu Informationen von öffentlichen Organen. Ausgenommen sind Aufzeichnungen, die nicht fertig gestellt sind. Die Information muss aufgezeichnet, also irgendwie verkörpert sein (insbesondere auf Papier, digitalen Speichermedien, Tonträgern, in Form von Plänen, Bildern usw.). Die gewünschte Information ist hinreichend genau zu bezeichnen.
Ein Interessensnachweis oder eine Begründung des Gesuchs sind nicht erforderlich.

Erforderliche Dokumente

keine

Kosten

Für das Verfahren auf Zugang zu Informationen werden in der Regel keine Gebühren erhoben.

Eine angemessene Gebühr nach Aufwand kann erhoben werden bei aufwändigen Verfahren, wie bei komplizierten Verhältnissen oder bei umfangreichen Anonymisierungen von Informationen und für die Anfertigung von Kopien oder sonstigen Datenträgern für die gesuchstellende Person.

Der Zugang zu den eigenen Personendaten ist immer kostenlos.

Bearbeitungszeit

Das öffentliche Organ hat der gesuchstellenden Person grundsätzlich innert 30 Tagen nach Eingang des Gesuches entweder den Zugang zu gewähren oder eine andere entsprechende Mitteilung zukommen zu lassen.

Gesetzliche Grundlagen

Kontakt

Landeskanzlei

Rathausstrasse 2
4410 Liestal


T +41 61 552 50 50

Webseite

Auskunftszeiten

Montag bis Freitag 08.00 Uhr bis 11.30 Uhr / 13.30 Uhr bis 16.30 Uhr