Erbschaft annehmen oder ausschlagen

Inventartätigkeit

Erbschaft annehmen oder ausschlagen


Beschreibung

Nach jedem Todesfall wird ein Inventar aufgenommen, diese kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist. Die Erben werden durch das Erbschaftsamt über das Verfahren informiert.

Jede Erbin, jeder Erbe kann jederzeit die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft erklären. Die Erklärung sollte jedoch innerhalb drei monatigen Frist erfolgen. Die Frist beginnt mit Zustellung des Inventars. Bei Aufnahme eines öffentlichen Inventars beträgt die Frist einen Monat.

Eine Annahme resp. eine Ausschlagung der Erbschaft erfolgt unbedingt und vorbehaltlos.

Erforderliche Dokumente

Die Erklärung über die Annahme oder Ausschlagung muss für deren Gültigkeit unterzeichnet per Post beim Erbschaftsamt eingereicht werden.
Zu Beachtung bei einer Ausschlagung der Erbschaft:
Hat die ausschlagende Person Nachkommen, so treten diese in die Rechtsfolge ein. Es ist eine Kopie des Familienbüchleins (bei Ausländern: Kopie Geburtsschein) mitzusenden.
Bei minderjährigen Nachkommen benötigen wir zudem eine Kopie der Sorgerechtsvereinbarung, sofern kein gemeinsames Sorgerecht besteht.

Kosten

es fallen keine Gebühren an

Bearbeitungszeit

Die Ausschlagung wird innerhalb von 5 Arbeitstagen protokolliert.

Gesetzliche Grundlagen

Kontakt

Zivilrechtsverwaltung
Erbschaftsamt

Domplatz 9
Postfach
4144 Arlesheim



T +41 61 552 45 70

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