Erbschaft annehmen oder ausschlagen
Inventartätigkeit
Erbschaft annehmen oder ausschlagen
Beschreibung
Nach jedem Todesfall wird ein Inventar aufgenommen, diese kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist. Die Erben werden durch das Erbschaftsamt über das Verfahren informiert.
Jede Erbin, jeder Erbe kann jederzeit die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft erklären. Die Erklärung sollte jedoch innerhalb drei monatigen Frist erfolgen. Die Frist beginnt mit Zustellung des Inventars. Bei Aufnahme eines öffentlichen Inventars beträgt die Frist einen Monat.
Eine Annahme resp. eine Ausschlagung der Erbschaft erfolgt unbedingt und vorbehaltlos.
Erforderliche Dokumente
Die Erklärung über die Annahme oder Ausschlagung muss für deren Gültigkeit unterzeichnet per Post beim Erbschaftsamt eingereicht werden.
Zu Beachtung bei einer Ausschlagung der Erbschaft:
Hat die ausschlagende Person Nachkommen, so treten diese in die Rechtsfolge ein. Es ist eine Kopie des Familienbüchleins (bei Ausländern: Kopie Geburtsschein) mitzusenden.
Bei minderjährigen Nachkommen benötigen wir zudem eine Kopie der Sorgerechtsvereinbarung, sofern kein gemeinsames Sorgerecht besteht.
Kosten
es fallen keine Gebühren an
Bearbeitungszeit
Die Ausschlagung wird innerhalb von 5 Arbeitstagen protokolliert.
Gesetzliche Grundlagen
Kontakt
Domplatz 9
Postfach
4144 Arlesheim
erbschaftsamt@bl.ch
Webseite
Auskunftszeiten
Schalteröffnungen
Montag/Dienstag/Donnerstag/Freitag 14.00-16.00, Mittwoch 09.00-17.00
Telefonzeiten
Montag und Freitag 9.00-12.00 und 14.00-16.00, Dienstag und Donnerstag 14.00-16.00, Mittwoch 09.00-12.00 und 14.00-17.00